AGB Oberflächentechnik

3. Dezember 2019  Like By 0 Comments

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Oberflächentechnik –

§1 Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur dann Vertragsgegenstand, wenn diese abweichenden Geschäftsbedingungen schriftlich von uns anerkannt und bestätigt wurden. Im Übrigen verpflichten uns abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern nicht.

Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.

Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§2  Angebot, Antragserstellung, Kostenvoranschlag

Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung durch uns freibleibend und unverbindlich, d. h., das Angebot wird erst durch die Bestellung des Kunden abgegeben. Angaben in den Angeboten und Preislisten über Abmessungen und Gewichte sind annähernd und ungefähr. Sie sind von uns verbindlich und anerkannt, sobald im Auftragsfall mit der Auftragsbestätigung diese Angaben schriftlich bestätigt werden.

Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir können diesen dann innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Durchführung des Auftrages oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt hierbei noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.

Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Wir sind an dem Kostenvoranschlag für die Dauer von zwei Wochen nach Abgabe gebunden. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, wenn der Auftrag später nicht erteilt wird.

§3 Preise, Versand

Unsere Preise verstehen sich in EURO, „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transport, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.  Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Verpackungen berechnen wir zu Selbstkosten.

Bei einem vereinbarten Versendungskauf sind sämtliche mit der Versendung bis zum vereinbarten Bestimmungsort anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen.

Die Gefahren des Transports trägt der Kunde. Die Ware wird von uns gegen Transportgefahren nur bei entsprechender Vereinbarung versichert. Das Be- und Entladen ist Sache des Kunden, auch bei Selbstabholung durch uns. Soweit unsere Mitarbeiter hierbei behilflich sind, handeln sie als Erfüllungsgehilfe des Kunden auf dessen Risiko.

Mindestauftragswert 40,00 €, Rüstkosten werden je Farbe und Charge mit 10,00 € berechnet.

§4 Liefer-/ Leistungszeit, Gefahrenübergang, Haftung

Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und setzen voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen des Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare, behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Solche Ereignisse begründen mangels Verschuldens keinen Verzug. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird uns ausdrücklich zugestanden.

Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Fristverlängerung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits bis dahin erbrachten Teilleistungen sind zu vergüten.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Wir haften ferner, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, kann der Kunde Schadenersatz nur im Rahmen unserer Haftungsbeschränkungen (§11) verlangen.

Wir haften auch, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall kann der Kunde Schadenersatz nur im Rahmen unserer Haftungsbeschränkungen (§11) verlangen.

 §5 Abnahmeverpflichtung

Der Kunde ist verpflichtet, das Werk abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der vorbehaltlosen Übergabe an den Kunden bzw. wenn der Kunde nach Übergabe nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

Besteller verpflichtet sich, die Ware unverzüglich nach dem Empfang eingehend zu untersuchen und uns nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt

Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller nicht widerlegen kann, dass der Mangel durch diese Änderung herbeigeführt wurde.

Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von uns vorgenommenen Lohnarbeiten und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

§6 Untergründe/Mitwirkungspflicht des Kunden

Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet, aufhängbar und hitzefest bis 220 Grad Celsius sein. Verformungen, die im Zusammenhang mit der Einbrenntemperatur von 180 bis 220 Grad C stehen, können wir nicht beeinflussen.

Der Kunde ist verpflichtet, verzinktes Material und/oder Aluminium vorzuschleifen und vorgereinigt / entfettet anzuliefern.

Wir übernehmen keine Haftung für bereits fremdbeschichtetes oder verzinktes Material.

Der Kunde ist verpflichtet uns vor Abschluss des Vertrages davon zu unterrichten, wenn das beschichtete Material zukünftig starken Umwelteinflüssen (z.B. Einsatz Meeresgebiete oder Industriegebiete) ausgesetzt wird. Bei Einsatz der Bauteile im Seewasserbereich ist auch bei Aluminium ein gesonderter Korrosionsschutz erforderlich. Der Seewasserbereich gilt ab einer Entfernung von ca. 90 km von Küsten. Eine Farbbeschichtung ist keine Korrosionsschutzschicht. Bitte informieren Sie sich daher über geeignete Korrosionsschutztechniken.

Zunderschichten sind kein optimaler Untergrund und sind durch den Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Eine Hinweispflicht unsererseits besteht nicht, da keine Verarbeitung lt. Angebot erfolgt und der Beschichtungsbetrieb keine Möglichkeit der Auswahl der bereitgestellten Materialien hat.

Der Kunde ist ferner verpflichtet, die von und zu beschichtenden Kleinst- oder Mittelteile vorher auf Rost und Unebenheiten zu untersuchen und uns dies vor Auftragsdurchführung mitzuteilen.

Beschriftungen mittels Lackstift, Fettkreide etc. sind vom Kunden vor Anlieferung zu entfernen.

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht ist der Kunde vorleistungspflichtig.

§7 Besonderheiten

Für die Beschichtung auf bereits beschichteten Flächen kann keine Gewährleistung übernommen werden.

Sofern nicht vorher schriftlich darüber informiert, gehen wir bei einer von uns als notwendig erachteten Zweitbeschichtung grundsätzlich von einer Nichtbeeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Materials aus.

Für die Beschichtung von Material mit schlechten (z.B. Zunder, Rauigkeiten) oder korrodierten Oberflächen kann keine Gewährleistung übernommen werden.

Bei verzinkter Ware wird aufgrund des von uns nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt, insbesondere Ausgasung, Haftungsstörungen und Rauigkeiten können nicht als Reklamation anerkannt werden.

Frisch feuerverzinkte Stahlbauteile sollten vor intensiver Feuchtigkeitseinwirkung und Kondensatbildung geschützt werden, da dies zur Weißrostbildung führt und wir hierfür keine Gewährleistung übernehmen können.

Den Anspruch an die Optik der Feuerverzinkung hat der Kunde selber zu entscheiden. Werden von den Kunden hinsichtlich Korrosionsschutz und Oberflächenoptik keine spezifischen Angaben gemacht, gehen wir in Anlehnung an die Definitionen der Qualitätsgemeinschaft Industriebeschichtung von geringen Ansprüchen (Gruppen 1-2) aus.

Dieser Vorbehalt gilt auch für die Beschichtung von eloxierten Teilen, Gussteilen sowie von entlackten oder gestrahlten Teilen mit Fugen.

Für die Lichtbeständigkeit von Farbtönen wird keine Gewährleistung übernommen. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen sind zulässig und mindern nicht die Gebrauchstauglichkeit der Waren.

Bei beschichteten Aluminiumteilen ist bei der Weiterverarbeitung besonders auf das Schützen der Pulverbeschichtung durch Abklebung mit Klebebändern, Folien usw. zu achten. Vor der Weiterverarbeitung muss auf die Eignung der jeweiligen Klebebänder und Folien für den vorgesehenen Anwendungszweck in eigener Verantwortung geachtet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Abklebung nicht zu stark dem UV-Licht und hohen Temperaturen ausgesetzt wird, da es durch Blasen und Falten in den Folien bei Sonneneinstrahlung zu Kondensatbildung kommen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den aufgebrachten Folien um reine Transportfolien handelt, die sich nicht zur Montage eignen.

Für etwaige bei der üblichen bzw. vereinbarten Bearbeitung entstandene Formveränderungen, Risse oder dergleichen z.B. aufgrund der Vorbehandlung oder des Einbrennvorgangs können wir keine Gewährleistung übernehmen. Insbesondere gilt dies auch für die Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile.

 §8 Aufrechnung, Sicherheitsleistung

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte (Rest-) Schuld fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§9 Gewährleistung

Unternehmer müssen uns, sofern nicht § 377 HGB zur Anwendung kommt, offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Empfang des Werkes schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Bei Verbrauchern beträgt die Frist 2 Wochen ab Kenntnis vom Mangel. Der Unternehmer trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

Sofern der Kunde uns beauftragt, bei der Pulverbeschichtung Metallicfarben (z.B. RAL 9007 oder DB Töne) zu verwenden, übernehmen wir keine Gewähr dafür, wenn an der Oberfläche Schattierungen entstehen.

Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Außenwitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden, bei verzinkter Ware wird aufgrund des vom Beschichter nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt. (vergl. § 7)

Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel wird ebenfalls keine Haftung übernommen.

Wir übernehmen keine Haftung, sofern die Metalle starken Umwelteinflüssen (z.B. Einsatz im Meeresgebiet, chlorhaltiger Atmosphäre oder Industriegebiet) ausgesetzt werden.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

Mängel werden von uns durch kostenlose Nacherfüllung behoben. Hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Ein- und Ausbaukosten werden von uns dazu nicht übernommen.

Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Transport-, Wegekosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werk nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde. Nacherfüllungspflicht ist begrenzt bis maximal zur Höhe des vereinbarten Werklohns.

Sofern wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder sie für uns unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur nach den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gem. § 11statt der Leistung verlangen.

Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

 §10 Verjährung

Rechte des Kunden wegen Mängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, ansonsten gilt die kurze Verjährungsfrist nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Ansprüche auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.

 §11 Haftungsbeschränkungen, pauschalierter Schadenersatz

Ist der Kunde Unternehmer sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Gegenüber Verbrauchern haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit.

Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§6) ist eine Haftung ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

In jedem Fall haften wir stets nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, auch für Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche auf entgangenen Gewinn etc. sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit uns vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, sowie bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.

Die vorgehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung.

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 6% des Nettorechnungsbetrages zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer als pauschalierten Schadenersatz vom Kunden zu verlangen, sofern wir keinen höheren Schaden im Einzelfall nachweisen; es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden nicht entstanden ist oder der tatsächliche Schaden niedriger als die Pauschale ist.

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung, für Lieferverzögerungen oder sonstige Leistungshindernisse sowie Schäden, sow it diese durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von uns verschuldete Ereignisse, insbesondere aber auch durch die Covid-19-Pandemie und deren direkte oder indirekte Folgen verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

 § 12 Schlussbestimmungen

Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlich Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem unwirksamen möglichst nahe kommt.

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